Was sie bei der Registrierung von Domains unbedingt beachten sollten... 
         
        
          
            Regel
            1: keine Marken, keine Namen von Unternehmen   | 
           
         
        Der wohl häufigste Fehler ist das
        Registrieren von fremden Marken und Unternehmensnamen.  
        Registrieren Sie keinen Domain-Namen, der einer
        geschützten Marke entspricht, also z.B. bigmac.com oder milka.de. Lassen die Finger auch
        von Unternehmens-Namen wie karstadt-ag.de, mercerdes.com oder krupp.de. 
        Dies gilt auch dann, wenn Sie selbst zufällig
        "Mercedes Schmidt" oder "Stefan Krupp" heißen sollten. Die
        Rechtsprechung räumt hier im Regelfall dem (bekannten) Unternehmen ein vorrangiges Recht
        an dem Domain-Namen ein. 
        Problematisch sind auch Wortkombinationen,
        wie z.B. porsche-fanclub.de, microsoft-hasser.de, i-love-milka.com oder nivea-online.net. 
        
          
            Regel 2: keine Namen von Prominenten  | 
           
         
        Sie sind ein Fan von Steffi Graf oder
        Michael Jackson? Und unter steffigraf.de soll nun eine Fansite über die berühmte
        Tennisspielerin entstehen? Hier ist ebenfalls Zurückhaltung geboten. Auch der private Vor- und Nachname genießt namensrechtlichen Schutz. 
        Übrigens: Selbst wenn Sie bloß Ihren ungeliebten Nachbarn
        ärgern wollen und sich seinen Namen als Domain unter den "Nagel reißen",
        stellt dies eine Verletzung des Namensrechts dar. 
        
          
            Regel 3: keine Titel von Zeitschriften, Filmen, Software  | 
           
         
        Ähnlich wie Marken und Namen von
        Unternehmen und Personen sind auch sog. Werktitel
        geschützt. Gemeint sind damit Titel von Büchern, Zeitschriften, Filmen,
        TV-Sendungen und Software.  
        Da es praktisch eine unüberschaubare Anzahl an Werktiteln
        gibt, sind jedoch nur Titel mit einem hohen Bekanntheitsgrad geschützt.
        Also solche Titel, bei denen eine ernsthafte Verwechslungsgefahr anzunehmen
        ist.   
        Verzichten Sie somit auf bild-zeitung.de, wordperfect.com
        und starwars-online.net. 
        
          
            Regel 4: keine Städtenamen und KFZ-Kennzeichen  | 
           
         
        Die Rechtsprechung zur Registrierung von Städtenamen durch Privatpersonen ist fast schon legendär.
        Erinnert sei nur an die Entscheidungen heidelberg.de, celle.de oder badwildbach.com. 
        Kurz: Registrieren Sie keine Namen von Städten und
        Gemeinden! Dieses Recht stet ausschließlich den jeweiligen Kommunen selbst zu. Dies gilt
        übrigens nicht nur für de-Domains, sondern auch für andere Top-Level-Domains, wie .com,
        .net, .org oder .at.  
        Also, Finger weg von berlin.com
        oder hannover.net! 
        Nach den Richtlinien des DE-NIC ist auch
        das Registrieren von KFZ-Kennzeichen unzulässig. 
        
          
            Regel 5: keine Bezeichnungen von staatl. Einrichtungen  | 
           
         
        Ebenfalls "gefährlich" sind alle
        Begriffe, hinter denen der Durchschnittsbürger gemeinhin die Websites von staatlichen Einrichtungen vermutet. Zu nennen sind hier etwa
        Domains wie zivildienst.de, bundesrechnungshof.de oder landgerichte.de 
        Also: Auch Vater Staat mischt im Domain-Spiel kräftig mit
        und geht hart gegen Inhaber von "nach Staat klingenden" Domains vor. 
        
          
            Regel 6: keine Tippfehler-Domains   | 
           
         
        Seit einiger Zeit greift diese Unsitte auch
        in Deutschland um sich: Durch sog. Tippfehler-Domains (also z.B. intell.de
        statt intel.de, spigel.de statt spiegel.de) versuchen
        dubiose Website-Betreiber als Trittbrettfahrer, die Besucherzahlen auf ihrer Website zu
        erhöhen.  
        Verzichten Sie auf solche "Spielchen". Die
        Rechtsprechung greift auch hier mittlerweile hart durch und spricht den betroffenen
        Unternehmen entsprechende Unterlassungsansprüche zu. Des weiteren riskieren Sie im
        Einzelfall hohe Schadensersatzforderungen. 
        Also, streichen Sie yehoo.de
        und microsaft.com von Ihrer Wunschliste! 
        
          
            Regel 7: Zurückhaltung beim öffentl. Anbieten von Domains    | 
           
         
        Der Kauf und Verkauf von Domains ist aus
        juristischer Sicht grundsätzlich zulässig, solange dabei nicht Rechte Dritter verletzt
        werden.  
        Jedoch gibt es in der aktuellen Rechtsprechung Tendenzen,
        eine Wettbewerbsverletzung schon dann anzunehmen, wenn eine Domain öffentlich
        zum Kauf angeboten wird.  
        Im Gegensatz zu andern Ländern, wo Domain-Namen schon
        heute in großem Umfange gehandelt werden, ist die Situation in Deutschland einmal mehr
        durch eine rigide Anwendung des Wettbewerbrechts gekennzeichnet. Offensichtlich herrscht
        bei deutschen Gerichten die (fragwürdige) Ansicht vor, dass der Handel mit Domains
        grundsätzlich unmoralisch und deshalb zu unterbinden
        sei. 
        Ein Blick über den nationalen Tellerrand offenbart eine
        völlig andere Situation: So werden etwa in den USA schon seit Jahren wertvolle Domains
        öffentlich an den meistbietenden versteigert und
        niemand nimmt daran Anstoß. Domains sind dort längst zu einem normalen Wirtschaftsgut
        geworden. 
        Also: Auch in Deutschland dürfte sich im Laufe der Zeit
        die Ansicht durchsetzen, dass (kennzeichnungsrechtlich unproblematische) Domain-Namen ein normales Wirtschaftsgut sind.  
        Seien Sie aber vorerst eher zurückhaltend
        beim öffentlichen Anbieten von Domain-Namen. Insbesondere darf nicht der Eindruck
        entstehen, dass es Ihnen primär darum geht, den Marktauftritt eines anderen Unternehmens
        zu verhindern. 
        Wir empfehlen deshalb folgende Strategie:  
        Füllen Sie Ihre Website mit Inhalten, z.B. mit Buchtipps,
        Links, Werbebannern, Partner-Programmen, etc.  
        Aus Ihrer Website wird dann ein Unternehmen,
        welches Sie unproblematisch zum Kauf anbieten dürfen. Der Käufer Ihres Unternehmens
        erwirbt den Domain-Namen dann als Bestandteil Ihres Unternehmens und niemand wird daran
        Anstoß nehmen. 
        Ein entwickelte Website hat zudem den Vorteil, dass dafür
        im Regelfall ein höherer Preis erzielt werden kann
        als für den Domain-Namen alleine. 
        
          
            Ungefährliche Domain-Namen  | 
           
         
        Gehen Sie bei der Registrierung einer
        eigenen Domain also wohlüberlegt vor.  
         Unproblematisch
        sind im Regelfall folgenden Domain-Namen: 
        
          der eigene Vor- und/oder
            Nachname, auch abgekürzt  
           
          der Name des eigenen Unternehmens, Vereins, Organisation (mit
            oder ohne Rechtsformzusatz, wie GmbH, e.V., oHG)  
           
          rein allgemein beschreibende
            Begriffe, wie wirtschaft-online.de, fussball.de, liberal.de,
            politikwechsel.com,  jahr2000.net, spass-haben.de,  i-love-you.de  
           
          frei erfundene Phantasienamen,
            wie z.B. xelo-top.de, uptixx.com, oder a9119a.de  (achten Sie aber hierbei besonders
            darauf, ob der vermeintlich neu erfundene Begriff nicht schon längst als Marke geschützt
            worden ist)   
           
         
        Mit freundlicher Genehmigung des Autors Florian
        Huber, Wirtschaftsjurist (Univ.Bayreuth)  |